Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Reparaturbedingungen der Kfz-Meisterwerkstatt Autohaus Seelinger, Lampertheim. Stand: August 2026.
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Reparatur-, Wartungs-, Prüf- und Serviceaufträge an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen zwischen dem Autohaus Seelinger, Inhaber Bernd Seelinger, Behringstraße 5-7, 68623 Lampertheim (nachfolgend „Werkstatt") und dem Auftraggeber. Für den An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge gilt ergänzend Ziffer 13.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Werkstatt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Auftrag zu Zwecken erteilt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
2. Auftragserteilung und Vertragsschluss
Der Auftrag kommt durch die Unterzeichnung des Auftragsscheins oder durch die ausdrückliche mündliche oder fernmündliche Beauftragung und die Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt zustande. Bei fernmündlicher Beauftragung bestätigt die Werkstatt Art und Umfang der Arbeiten auf Wunsch in Textform.
Der Auftragsumfang ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Erweiterungen und Änderungen des Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Seiten.
Zeigt sich während der Arbeiten, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, die vom Auftrag nicht erfasst sind, führt die Werkstatt diese nur nach vorheriger Rücksprache und Freigabe durch den Auftraggeber aus. Ausgenommen sind Arbeiten von geringem Umfang, die zur ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrags zwingend erforderlich sind und keine nennenswerten Mehrkosten verursachen.
3. Kostenvoranschlag
Auf Wunsch erstellt die Werkstatt vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten. Der Kostenvoranschlag ist verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
Zeichnet sich ab, dass die im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 % überschritten werden, teilt die Werkstatt dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und holt seine Entscheidung ein.
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags, der eine Zerlegung des Fahrzeugs oder einen vergleichbaren Aufwand erfordert, kann eine Vergütung verlangt werden. Auf eine solche Vergütung wird der Auftraggeber vorher hingewiesen; sie wird bei anschließender Auftragserteilung auf die Rechnung angerechnet.
4. Preise
Die Berechnung erfolgt nach den tatsächlich angefallenen Arbeitswerten bzw. Arbeitsstunden zu den bei Auftragserteilung gültigen Stundenverrechnungssätzen zuzüglich der verwendeten Ersatzteile und Materialien sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die auf dieser Website genannten Preise (z. B. Stundenverrechnungssatz, HU, AU, Reifenwechsel, Reifeneinlagerung, Fehlerspeicher auslesen) sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Sätze. Maßgeblich ist der bei Auftragserteilung vereinbarte Preis.
Amtliche Gebühren, insbesondere die Gebühren der Prüforganisation für die Hauptuntersuchung, werden als durchlaufende Posten weitergegeben.
5. Fertigstellung und Termine
Angegebene Fertigstellungstermine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin in Textform vereinbart wurde.
Kann ein verbindlich vereinbarter Termin aus Gründen, die die Werkstatt zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Bei höherer Gewalt, Lieferverzögerungen der Zulieferer oder sonstigen unvorhersehbaren Hindernissen verlängert sich die Frist angemessen; die Werkstatt informiert den Auftraggeber unverzüglich.
6. Abnahme
Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Die Abnahme kann bei nur unerheblichen Mängeln nicht verweigert werden.
Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Fertigstellungsanzeige ab, kann die Werkstatt für die Aufbewahrung ein ortsübliches Standgeld berechnen. Die Werkstatt weist hierauf in der Fertigstellungsanzeige hin.
7. Zahlung
Die Vergütung ist mit der Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Es kann bar, per EC-Karte oder per Überweisung gezahlt werden. Bei umfangreichen Aufträgen kann die Werkstatt eine angemessene Anzahlung, insbesondere für zu beschaffende Ersatzteile, verlangen.
Gegen Ansprüche der Werkstatt kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Abnahme.
Der Auftraggeber zeigt Mängel möglichst genau beschrieben an. Zur Nacherfüllung ist der Werkstatt Gelegenheit zu geben; das Fahrzeug ist hierfür in der Regel wieder in den Betrieb zu bringen. Weigert sich der Auftraggeber ohne triftigen Grund, kann die Werkstatt die Nacherfüllung verweigern, bis ihr die Prüfung ermöglicht wird.
Keine Mängelhaftung besteht für Schäden, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Reparaturen durch Dritte nach der Abnahme beruhen, sowie für vom Auftraggeber selbst beigestellte Teile.
9. Haftung
Die Werkstatt haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.
Für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen werden und nicht zum Fahrzeug gehören, wird keine Haftung übernommen. Bitte nehmen Sie Wertsachen und Papiere vor der Abgabe aus dem Fahrzeug.
10. Pfandrecht
Der Werkstatt steht wegen ihrer Forderungen aus dem Auftrag das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Fahrzeug des Auftraggebers zu (§ 647 BGB). Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
11. Ersatzteile und Altteile
Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkstatt, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs geworden sind.
Ausgebaute Altteile werden fachgerecht entsorgt, sofern der Auftraggeber sie nicht bei Auftragserteilung ausdrücklich zurückverlangt. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht bei Teilen, die einer Rückgabepflicht gegenüber dem Lieferanten unterliegen (Austauschteile mit Pfand).
12. Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation in unseren Räumen durchgeführt. Über das Ergebnis entscheidet allein die prüfende Person; die Werkstatt hat hierauf keinen Einfluss. Die Abgasuntersuchung führen wir als anerkannte Werkstatt selbst durch.
13. An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge
Der An- und Verkauf gebrauchter Fahrzeuge erfolgt nach individueller Absprache auf Grundlage eines gesonderten schriftlichen Kaufvertrags. Der Zustand des Fahrzeugs wird dort festgehalten; bekannte Mängel und Vorschäden werden ausdrücklich aufgeführt.
Eine Garantie übernehmen wir nicht. Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage; wir geben eine solche beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge nicht ab. Noch bestehende Ansprüche aus einer Hersteller- oder Anschlussgarantie bleiben davon unberührt und gehen, soweit übertragbar, auf den Käufer über.
Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Mängelhaftung: Beim Verkauf an Verbraucher gilt sie kraft Gesetzes. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Übergabe verkürzt werden; das gilt nur, wenn es im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Beim Verkauf an Unternehmer wird die Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für die Richtigkeit von Angaben Dritter, insbesondere zur Laufleistung eines in Zahlung genommenen Fahrzeugs, können wir nur einstehen, soweit uns diese Angaben bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
14. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
15. Streitbeilegung
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gewährte Schutz nicht entzogen wird.
Erfüllungsort für beide Seiten ist Lampertheim. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Lampertheim ausschließlicher Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.